Energieausweis

Information zur Vorlage eines Energieausweises gemäß EAVG 2012 (Energieausweisvorlagegesetz 2012)

Das EAVG 2012 verpflichtet im Falle des Verkaufs oder der In-Bestand-Gabe (Vermietung, Verpachtung) eines Gebäudes oder Nutzungsobjektes den Verkäufer oder Bestandgeber, dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe dessen Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen (§ 1 und 4 Abs 1 EAVG 2012).
Darüber hinaus sieht das EAVG 2012 eine Informationspflicht in Immobilienanzeigen vor: Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme (Miete, Pacht) angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler (§ 3 EAVG 2012).

Information über Rechtsfolgen

Ausweisvorlage:

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn der Gewährleistungsbestimmung des § 922 Abs 1 ABGB (§ 6 EAVG 2012).

Unterlassene Vorlage und Aushändigung:

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart (§ 7 Abs 1 EAVG 2012).

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren (§ 7 Abs 2 EAVG 2012).

Strafbestimmungen

Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es unterlässt,

1. dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen oder
2. dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EURO 1.450,– zu bestrafen (§ 9 Abs 2 EAVG 2012).

(Quelle: Fachverband der Immobilien – und Vermögenstreuhänder)

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